Lebenslagen: Bürgerserviceportal Kraichtal

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Funktionell

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Ort der Verarbeitung
Das von ReadSpeaker genutzte Rechenzentrum befindet sich in der EU – in Schweden.Die verwendeten Server sind ReadSpeaker eigenene Server. Alle Daten bleiben in der EU.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

gdpr@readspeaker.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Es erfolgt keine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte.
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Gebühren und Beiträge

Gemeinden können neben bestimmten Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, kommunale Steuern wie zum Beispiel Hundesteuer und Vergnügungssteuer) weitere Abgaben erheben. Rechtsgrundlage ist vor allem das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dies gilt auch für die Landkreise. In der jeweiligen örtlichen Satzung sind entsprechend der Situation vor Ort nähere Regelungen enthalten. Die wichtigsten Kommunalabgaben sind:

  • Gebühren für öffentliche Leistungen (so genannte Verwaltungsgebühren) fallen in der Regel für hoheitliche Leistungen oder Handlungen der Behörden an, die auf Veranlassung oder im Interesse einer bestimmten Person oder eines Unternehmens erfolgen. Hierzu zählen Genehmigungen, die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen aller Art oder schlichtes Verwaltungshandeln (zum Beispiel das Ausstellen von Bescheinigungen).
  • Gebühren für die Wasserversorgung werden von den Gemeinden auf der Grundlage einer Kalkulation durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Erfolgt die Wasserversorgung durch ein kommunales Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) werden statt Gebühren privat-rechtliche Entgelte erhoben.
  • Abwassergebühren werden für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen) erhoben. Die Höhe der Abwassergebühr legt die Gemeinde oder der beauftragte Zweckverband nach spezifischer Kalkulation in eigener Zuständigkeit fest.
  • Abfallgebühren fallen für die Entsorgung von Abfällen an. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (zum Beispiel Industrie- und Gewerbebetriebe) enthält die örtliche Abfallsatzung meistens besondere Regelungen zur Entsorgung und zu den Gebühren.
  • Beiträge für den Anschluss von Grundstücken an öffentliche Einrichtungen wie die örtliche Wasserversorgung, Kanäle und Kläranlagen können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern erheben.
  • Die Gemeinden können Erschließungsbeiträge erheben, um die Kosten, die für die Erschließung von Grundstücken anfallen, zu decken (zum Beispiel für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden.
  • Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, oder sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben. Die Kurtaxe wird zum Beispiel vom Hotel, von Betreibern von Campingplätzen oder Inhabern von Ferienwohnungen von den Gästen eingezogen und an die Gemeinde weitergeleitet. Die Höhe der Kurtaxe und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Kinder) legt die Gemeinde in der Kurtaxesatzung fest.
  • Profitiert ein Unternehmen in einem Kur- oder Erholungsort oder in einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde vom Tourismus, kann die Gemeinde von diesem jährlich auf der Basis wirtschaftlicher Kennzahlen (zum Beispiel Umsatz, Anzahl der Übernachtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 14.10.2020 freigegeben.